Textfeld: 03.09.2003

 

Einkommensteuergesetz (EStG)

 

Inhaltsübersicht

 

I.        Persönliche Steuerpflicht

§ 1     Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

§ 2     Familienbesteuerung

II.              Steuerbemessungsgrundlage

§  1    Welt- und Inlandseinkünfte, zu versteuerndes Einkommen

§ 4     Steuerabschnitt und Ermittlungszeitraum

§ 5     Steuerfreie Bezüge

III.      Ermittlung der Einkünfte

§  6    Einkünfte

§ 7     Erwerbsbezüge, Wirtschaftsgüter

§ 8     Erwerbsabzüge, Abzugspauschale

§ 9     Zahlungen, geldwerte Vorteile, Aufwendungen

§ 10   Zurechnung von Erwerbsbezügen, Erwerbsabzügen und Wirtschaftsgütern

§ 11   Abzugsverbote

§ 12   Verlustabzug

IV.     Einkunftsarten

§ 13   Die einzelnen Einkunftsarten

§ 14   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

§ 15   Einkünfte aus Gewerbebetrieb

§ 16   Einkünfte aus selbständiger Arbeit

§ 17   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

§ 18   Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 19   Einkünfte aus Grund- und sonstigem Sachvermögen

§ 20   Einkünfte aus Versicherungen und Unterhaltsansprüchen

V.      Privatabzüge

§ 21   Abzugsfähige Aufwendungen und Freibeträge

§ 22   Vorsorgeaufwendungen, Vorsorgepauschale

§ 23   Besondere Privataufwendungen

§ 24   Außergewöhnliche Belastung

§ 25   Kinderfreibeträge

§ 26   Grundfreibetrag

VI.     Tarif

§ 27   Grundtarif

§ 28   Tarifanwendung bei der Familienbesteuerung und getrennten Veranlagung von Ehegatten

VII.    Steuererhebung

§ 29   Erhebungsformen

§ 30   Regelveranlagung, Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

§ 31   Getrennte Veranlagung von Ehegatten

§ 32   Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

§ 33   Entstehung und Tilgung der veranlagten Einkommensteuer

§ 34   Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

§ 35   Vorauszahlungen auf die veranlagte Einkommensteuer

§ 36   Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

§ 37   Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung, Abzugserklärung

§ 38   Anmeldung, Abführung und Bescheinigung der Lohnsteuer

§ 39   Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

§ 40   Anmeldung, Abführung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

VIII.   Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

§ 41   Inlandseinkünfte

§ 42   Sondervorschriften bei beschränkter Steuerpflicht

§ 43   Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) bei beschränkter Steuerpflicht

IX.     Ermächtigungs- und Überleitungsvorschriften

§ 44   Ermächtigung

§ 45   Überleitung

Anlage 1: Grundtabelle

Anlage 2: Splittingtabelle

 


 

I.     Persönliche Steuerpflicht

§ 1     Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht                                                    

(1)          Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich anderweitiger Bestim-mungen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit ihren weltweiten Einkünften (§ 3 Abs. 1) steuerpflichtig (unbeschränkte Steuerpflicht).

(2)     Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Familienbesteuerung (§ 2) mit ihren inländischen Einkünften (§ 3 Abs. 2) steuerpflichtig (beschränkte Steuerpflicht).

 

§ 2     Familienbesteuerung                                                                                                

(1)     Nicht getrennt lebende Ehegatten und ihre minderjährigen, unverhei-rateten Kinder bilden mit der Summe ihrer weltweiten Einkünfte (§ 3 Abs. 1) und mit ihren sonstigen Besteuerungsmerkmalen eine unbeschränkt steuerpflichtige Besteuerungseinheit, soweit zumindest ein Ehegatte unbeschränkt steuer-pflichtig ist und nicht einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 31) be-antragt.

(2)     Unbeschränkt steuerpflichtige, alleinerziehende Elternteile bilden im Umfang nach Abs. 1 mit den zu ihrem Haushalt gehörigen minderjährigen, un-verheirateten Kindern eine unbeschränkt steuerpflichtige Besteuerungseinheit.

(3)     Kinder sind bei der Familienbesteuerung mit beiden Eltern oder einem Elternteil im ersten Grad verwandte Kinder.

 

II.    Steuerbemessungsgrundlage

§ 3     Welt- und Inlandseinkünfte, zu versteuerndes Einkommen                                

(1)     Welteinkünfte sind inländische und ausländische Einkünfte (§ 6) aus allen Einkunftsarten (§ 13).

(2)     Bei beschränkter Steuerpflicht sind inländische Einkünfte (§ 6 Abs. 2) nur Einkünfte aus den in § 41 bezeichneten Einkunftsarten.

(3)     Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist bei unbeschränkter Steuerpflicht die Summe der nicht nach § 5 steuerbefreiten Welteinkünfte, bei beschränkter Steuerpflicht die Summe der inländischen Einkünfte.

(4)     Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um den Verlustabzug (§ 12) und die Privatabzüge (§ 21), ergibt das zu versteuernde Einkommen.


 

§ 4     Steuerabschnitt und Ermittlungszeitraum

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Beim Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht innerhalb des Kalenderjahres gilt für das gesamte Jahr unbeschränkte Steuerpflicht.

 

§ 5     Steuerfreie Bezüge

(1)     Steuerfrei sind

1.  die Geld- und Sachleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosengeld, ausgenommen Leibrenten und sonstige wiederkehrende Bezüge, Kapitalabfindungen sowie Ersatz entgangener und entgehender Erwerbsbezüge;

2.  die Geld- und Sachleistungen aus Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen nicht öffentlicher Versicherungsträger, ausgenom-men Leibrenten und sonstige wiederkehrende Bezüge, Kapitalabfindungen sowie Ersatz entgangener und entgehender Erwerbsbezüge;

3.  die ganz oder überwiegend steuerfinanzierten staatlichen Sozial-, Förder-, Entschädigungs- und Heilfürsorgeleistungen als Sach- und Geldleistungen, insbesondere Kindergeld, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Leistungen der Berufsausbildungsförderung, Wohngeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen;

4.  die Geld- und Sachbezüge und die Arbeitslosenhilfe der wehrpflichtigen Soldaten und Zivildienstleistenden, Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten sowie ihrer Hinterbliebenen;

5.  die Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen gesetzlichen Aufwendungen der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer;

6.  die Erstattung von Erwerbsabzügen (§ 8) in Höhe dieser Abzüge;

7.  Geld- und Sachbezüge, die außerhalb von Doppelbesteuerungsabkommen nach einer anderweitigen übernationalen Vereinbarung steuerfrei sind.

(2)     Erwerbsabzüge (§ 8) sind für steuerfreie Bezüge ausgeschlossen.

 


 

III.   Ermittlung der Einkünfte

§ 6     Einkünfte

(1)     Steuerpflichtig sind nur Einkünfte aus den im § 13 bezeichneten Einkunftsarten.

(2)     Einkünfte sind:

a)    bei Einkünften aus Unternehmen, die aufgrund anderweitiger gesetzlicher Verpflichtung oder auch ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung entsprechen:

die Entnahmen oder Ausschüttungen durch Zufluß von Zahlungen und geldwerten Vorteilen (§ 9), vermindert um die Einlagen oder Kapital-zuführungen durch Zahlungen und geldwerte Vorteile (Nettoentnahmen, Nettoausschüttungen); zu den Entnahmen oder Ausschüttungen gehören auch solche bei der Veräußerung, Liquidation oder Stillegung des Unternehmens;

b)    bei allen anderen Einkünften:

die Erwerbsbezüge (§ 7), vermindert um die Erwerbsabzüge (§ 8).

(3)           Die Ermittlung der Einkünfte nach Abs. 2 Buchstabe a ist in einer Übergangszeit bis zum 31.12. ... auf die Einkünfte aus Land- und Forst-wirtschaft (§ 13 Nr. 1, § 14), aus Gewerbebetrieb (§ 13 Nr. 2, § 15) und aus selbständiger Arbeit (§ 13 Nr. 3, § 16) mit den ergänzenden Überleitungs-vorschriften des § 45 Abs. 1 beschränkt.

(4)           Die Ermittlung der Einkünfte nach Abs. 2 Buchstabe b ist in einer Übergangszeit bis zum 31.12. ... auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 13 Nr. 4, § 17) und die Einkünfte aus Versicherungen und Unter-haltsansprüchen (§ 13 Nr. 7, § 20) beschränkt. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 13 Nr. 5, § 18) und der Einkünfte aus Grundvermögen und sonstigem Sachvermögen (§ 13 Nr. 6, §19) gelten in der Übergangszeit die bisherigen Vorschriften für die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG in der letzten Fassung), der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG in der letzten Fassung) sowie der Sonstigen Einkünfte (§ 22 Nr. 2 und § 23 EStG in der letzten Fassung) fort.

 

§ 7     Erwerbsbezüge, Wirtschaftsgüter

(1)     Erwerbszüge sind alle im Rahmen einer Einkunftsart zufließenden Zahlungen und geldwerten Vorteile (§ 9). Erwerbsbezüge sind auch die Ent-schädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Bezüge, für die Auf-gabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit sowie Bezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit.

(2)     Zu den Erwerbsbezügen gehören auch alle zufließenden Zahlungen und geldwerten Vorteile aus der Veräußerung oder Liquidation von einzelnen Wirt-schaftsgütern oder Sachgesamtheiten von Wirtschaftsgütern der Einkunftsart. Bei unentgeltlichen Übertragungen ist der geldwerte Vorteil für den Begünstigten anzusetzen.

(3)     Wirtschaftsgüter sind alle der Erzielung von Erwerbsbezügen dienenden Güter des Geld- und Sachvermögens, Nutzungsrechte, Dienste und andere geldwerte Vorteile.

(4)     Aus Kreditaufnahmen und –tilgungen zufließende Zahlungen sind keine Erwerbsbezüge.

§ 8     Erwerbsabzüge, Abzugspauschale                                                                                     60

(1)     Erwerbsabzüge sind vorbehaltlich des Abzugsverbots (§ 11) alle abfließenden Zahlungen und geldwerten Vorteile (§ 9), die durch die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Erwerbsbezüge einer Einkunftsart veranlaßt sind.

(2)     Zu den Erwerbsabzügen gehören auch alle abfließenden Zahlungen und geldwerten Vorteile aus der Anschaffung oder Herstellung von bevorratenden und langlebigen, abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern der Einkunftsart. Abweichend davon dürfen abfließende Zahlungen und geldwerte Vorteile für die Anschaffung oder Herstellung im Ausland belegener Sachgüter und im Ausland verwalteter Wertpapiere und sonstiger Geldtitel erst dann abgezogen werden, wenn die steuerpflichtigen Erwerbsbezüge solche aus der Veräußerung, Liquidation, Übertragung oder Rückführung dieser Güter enthalten.

(3)     Erwerbsabzüge sind auch die zur Berufsausbildung und -fortbildung abfließenden Zahlungen und geldwerten Vorteile, ausgenommen die Aufwen-dungen für die am Wohnort übliche Lebenshaltung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1).

(4)     Bei Krediten, die zur Erwirtschaftung der Erwerbsbezüge der Einkunftsart aufgenommen sind, sind Erwerbsabzüge die Tilgungs- und Zinszahlungen, nicht aber die durch die Kreditverwendung veranlaßten Zahlungen.

(5)     Die Erwerbsabzüge von Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten sind mit einer Entfernungs-pauschale von 0,40 € je Kilometer der kürzesten benutzbaren Strecke abgegolten.

 (6)    Die als Erwerbsabzüge zu berücksichtigenden Beiträge oder Beitragsanteile zu gesetzlichen und nichtgesetzlichen Vorsorgeversicherungen sind in der nach § 22 Abs. 2 abzuziehenden Vorsorgepauschale enthalten.

(7)     Werden nicht höhere Erwerbsabzüge nachgewiesen, so sind bis zur Höhe der Erwerbsbezüge der jeweiligen Einkunftsart folgende Pauschbeträge abzuziehen

1.  bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
1.200 € je Arbeitnehmer

2.  bei den übrigen Einkunftsarten:
   200 € je Einkunftsart.

 

§ 9     Zahlungen, geldwerte Vorteile, Aufwendungen

(1)     Zahlungen sind der Empfang oder die Hingabe von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Barzahlung) sowie Bankgutschriften oder –lastschriften (unbare Zahlung). Die Barzahlung ist mit der Übergabe der Zahlungsmittel, die unbare Zahlung mit der Wertstellung der Bank bewirkt.

(2)     Zufließende oder abfließende geldwerte Vorteile sind alle empfangenen oder hingegebenen Wirtschafts- und Privatgüter mit Ausnahme von Zahlungen. Sie sind mit den ortsüblichen Marktpreisen nach Steuern zu bewerten und sind mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu- oder abgeflossen.

(3)     Aufwendungen sind abfließende Zahlungen und geldwerte Vorteile.

 

§ 10   Zurechnung von Erwerbsbezügen, Erwerbsabzügen und Wirtschaftsgütern

(1)     Erwerbsbezüge sind demjenigen zuzurechnen, der sie erwirtschaftet. Nach dem Ende seiner Steuerpflicht sind sie den Rechtsnachfolgern oder sonstigen Verfügungsberechtigten zuzurechnen.

(2)     Erwerbsabzüge stehen demjenigen zu, dem die Erwerbsbezüge der Einkunftsart zuzurechnen sind.

(3)     Wirtschaftsgüter sind dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.

 

§ 11   Abzugsverbote

(1)     Mit Ausnahme des jahresübergreifenden Verlustabzugs (§ 12) und der besonders zugelassenen Privatabzüge (§ 21) dürfen weder die Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten noch den Gesamtbetrag der Einkünfte mindern:

1.  die Aufwendungen für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen. Dazu gehören auch Aufwendungen für die private Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie der Förderung der Erwerbstätigkeit dienen. Nicht abzugsfähig sind auch alle Aufwendungen für Geschenke an Personen  und die Unterhaltung von Personen, die keine unmittelbaren oder mittelbaren Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sowie die Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß, soweit sie 80 von Hundert der verkehrsüblich angemessenen Aufwendungen übersteigen;

2.  freiwillige Zuwendungen durch Zahlung und Gewährung geldwerter Vorteile, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;

3.  die Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungssteuer und die Umsatz-steuer auf Entnahmen sowie Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;

4.  Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder sowie vermögensrechtliche Auflagen mit Strafcharakter;

5.  Aufwendungen für Einrichtungen, Güter und Beschäftigungen, die ganz oder überwiegend der Freizeitgestaltung dienen und bei denen positive Einkünfte nicht dauerhaft zu erwarten sind (Liebhaberei). Unter diesen Voraus-setzungen sind insbesondere nicht abzugsfähig die Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Pferdehaltung, Segel- und Motorjachten, Flugzeuge und Sammlungen aller Art, soweit die Nutzung nicht ausschließlich den unmittelbaren oder mittelbaren Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen über-lassen ist.

(2)   Sind nicht vom Abzug nach Abs. 1 ausgeschlossene Aufwendungen sowohl durch die Erwerbstätigkeit als auch durch die private Lebensführung veranlaßt, so sind sie nach sachgemäßen Quoten in Erwerbsabzüge und nicht abzugsfähige Aufwendungen aufzuteilen.

 

§ 12   Verlustabzug

(1)     Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden und zu einem negativen Gesamtbetrag führen, sind gesondert festzustellen und zunächst von positiven zu ver-steuernden Einkommen der letzten vorangegangenen fünf Jahre abzuziehen (Verlustrücktrag). Der Verlustrücktrag beginnt rückschreitend mit dem letzten vorangegangenen Jahr. Er gilt jeweils bis zur Höhe des zu versteuernden Einkommens des Berücksichtigungsjahrs als verbraucht. Soweit die Einkom-mensteuerveranlagungen der Berücksichtigungsjahre bereits vorgenommen sind, sind die Steuerbescheide auch nach Rechtskraft zu ändern.

(2)     Ein nach Abs. 1 noch verbleibender Verlustabzug ist in den Folgejahren vor den Privatabzügen (§ 21) von positiven Gesamtbeträgen der Einkünfte abzuziehen (Verlustvortrag). Der Verlustvortrag beginnt fortschreitend mit dem nächsten Folgejahr. Er gilt jeweils bis zur Höhe des Gesamtbetrags der Ein-künfte des Berücksichtigungsjahres als verbraucht.

IV.   Einkunftsarten

§ 13   Die einzelnen Einkunftsarten

Einkunftsarten sind die Einkünfte aus

1. Land- und Forstwirtschaft (§ 14)

2. Gewerbebetrieb (§ 15)

3. selbständiger Arbeit (§ 16)

4. nichtselbständiger Arbeit (§ 17)

5. Kapitalvermögen (§ 18)

6. Grundvermögen und sonstigen Sachvermögen (§ 19)

7. Versicherungen und Unterhaltsansprüchen (§ 20).

 

§ 14   Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1)     Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus Betrieben der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Weinbau, Gartenbau und ähnlichen naturbezogenen Betrieben einschließlich Tierzucht, Tierhaltung und Jagd.

(2)     Zu den Einkünften gehören auch Einkünfte aus land- und forst-wirtschaftlichen Nebenbetrieben sowie der Nutzungswert der zum Betrieb ge-hörenden Wohnung.

 

§ 15   Einkünfte aus Gewerbetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen als Alleineigentümer oder Gesellschafter von Personengesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und sonstigen Körperschaften.

 

§ 16   Einkünfte aus selbständiger Arbeit

(1)     Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieh-erische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Ingenieure, Architekten, Chemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuer-berater, Steuerbevollmächtigten, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücher-revisoren), beratenden Volks- und Betriebswirte, Journalisten, Bildbericht-erstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

(2)     Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte der Abgeordneten.

 

§ 17   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Einkünfte aus gegenwärtiger oder früherer Arbeitnehmertätigkeit im privaten oder öffentlichen Dienstverhältnis.

 

§ 18   Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus verbrieften und unverbrieften Geldforderungen jeglicher Art, soweit die Einkünfte nicht zu den übrigen Ein-kunftsarten gehören.

 

§ 19   Einkünfte aus Grund- und sonstigem Sachvermögen

(1)     Einkünfte aus Grund- und sonstigem Sachvermögen sind, soweit sie nicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind, Einkünfte aus

1.  Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten;

2.  einzelnen beweglichen Wirtschaftsgütern und Sachgesamtheiten aus beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern;

3.  sonstigen, an andere entgeltlich überlassenen Nutzungsrechten.

(2)     Zu den Einkünften gehören nicht Einkünfte aus der Nutzung und Verwertung ganz oder teilweise selbst bewohnter Häuser und Eigen-tumswohnungen.

 

§ 20   Einkünfte aus Versicherungen und Unterhaltsansprüchen

Einkünfte aus Versicherungen und Unterhaltsansprüchen sind Einkünfte aus

1.  der gesetzlichen Sozialversicherung und Versicherungen nichtöffentlicher Versicherungsträger, die in Form von Leibrenten, sonstigen wieder-kehrenden Bezügen, Kapitalabfindungen sowie Ersatz entgangener und entgehender Erwerbsbezüge geleistet werden;

2.  Lebensversicherungen nichtöffentlicher Versicherungsträger (Kapital- und Risikoversicherungen), die nicht unter Nr. 1 fallen. Dazu gehören auch Ein-künfte aus dem Rückkauf der Versicherung;

3.  den bei der Trennung festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten und an die Kinder.

 

V.      Privatabzüge

 

§ 21   Abzugsfähige Aufwendungen und Freibeträge

(1)     Folgende Aufwendungen (§ 9 Abs. 3) und Freibeträge sind als Privatabzüge nach dem Verlustabzug (§ 12) vom Gesamtbetrag der Einkünfte absetzbar:

1.  Vorsorgeaufwendungen (§ 22);

2.  besondere Privataufwendungen (§ 23);

3.  Aufwendungen bei außergewöhnlicher Belastung (§ 24);

4.  Kinderfreibeträge (§ 25);

5.  Grundfreibeträge (§ 26).

(2)     Absetzbar ist nur der Teil der Aufwendungen, der nicht von anderer Seite erstattet oder übernommen wird.

(3)     Bei Krediten zur Bestreitung von Aufwendungen nach Abs. 1 sind die Tilgungs- und Zinszahlungen abzugsfähig, nicht aber die durch die Kreditverwendung veranlaßten Zahlungen.

(4)     Dort, wo Pausch- und Freibeträge für Privatabzüge vorgesehen sind, werden die Jahresbeträge auch dann nicht gekürzt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug nicht während des ganzen Jahres bestanden haben.

 

§ 22   Vorsorgeaufwendungen, Vorsorgepauschale

(1)     Vorsorgeaufwendungen sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu anderen Versicherungen öffentlicher und nichtöffentlicher steuerbegünstigter Versicherungsträger mit Ausnahme von Sach- und Kreditversicherungen.

(2)     Soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, werden für die Aufwendungen nach Abs. 1 folgende Vorsorgepauschalen abgezogen

1.  bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

     25 % der sozialversicherungspflichtigen Erwerbsbezüge;

2.  bei allen anderen Einkunftsarten:

          insgesamt 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, höchstens 1.000 €.

Sind im Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so ist die höhere Vorsorgepauschale abzugsfähig.

(3)          Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist einschließlich des Abzugs der Vorsorgepauschale nach Abs. 2 in einer Übergangszeit bis zum 31.12. ... auf 4.000 €, bei Familienbesteuerung nach § 2 Abs. 1 auf 8.000 € begrenzt. Sind in die Familienbesteuerung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Kinder einzubeziehen, so erhöhen sich die Höchstbeträge um 2.000 € je Kind.

 

§ 23   Besondere Privataufwendungen

(1)     Besondere abzugsfähige Privataufwendungen sind Aufwendungen für

1.  die bei der Trennung festgesetzten oder vereinbarten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten und an die Kinder;

2.  Kirchensteuer;

3.  Steuerberatung, soweit die Aufwendungen nicht zu den Erwerbsabzügen gehören;

4.  Besuch einer staatlich anerkannten Ersatzschule oder allgemeinbildenden Ergänzungsschule eines Kindes, für das ein Kinderfreibetrag oder Kinder-geld gewährt wird; abzugsfähig ist das Schulgeld ohne die Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung;

5.      Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissen-schaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemein-nützigen Zwecke bis zur Höhe von 5 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

6.      Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteien-gesetzes bis zur Höhe von insgesamt 1.700 € und bei Familien-besteuerung nach § 2 Abs. 1 bis zur Höhe von insgesamt 3.400 €.

(2)     Soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, wird für Aufwendungen nach Abs. 1 ein Pauschbetrag von 200 € abgezogen.

 

§ 24   Außergewöhnliche Belastung

(1)     Außergewöhnlich belastende Aufwendungen sind Aufwendungen aus Anlaß

a)  der Geburt eigener Kinder, Krankheit, Tod des Steuerpflichtigen oder naher Angehöriger;

b)  von Behinderung, dauerhafter Pflege und Heimunterbringung sowie

c)  des Unterhalts und einer etwaigen Berufsausbildung einer dem Steuer-pflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhalts-berechtigten Person, deren Gesamtbetrag der Einkünfte unter dem Grund-freibetrag (§ 26) liegt und für die er keinen Kinderfreibetrag
oder kein Kindergeld erhält.

(2)     Für Aufwendungen nach Abs. 1 Buchstabe b werden pro Person folgende Pauschbeträge abgezogen für

 

1.  Behinderung

     bei einem Behinderungsgrad von

     25 – 35 %        500 €                          70 – 80 %        4.500 €

     40 – 50 %     1.500 €                          85 – 100 %      6.000 €

     55 – 65 %     3.000 €

     Ändert sich der Behinderungsgrad während des Jahres, ist der höhere Pauschbetrag abzuziehen.

2.  dauerhafte Pflege

     a)    des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten oder
eines Angehörigen durch eine Person, die
nicht Angehöriger ist                                                              6.000 €

     b)    eines Angehörigen durch den Steuerpflichtigen
oder seinen Ehegatten                                                          6.000 €

3.  Heimunterbringung
des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten oder
eines Angehörigen                                                                     24.000 €

Die Pflegepauschalen und die Pauschale für Heimunterbringung sind um Erstattungen und Kostenübernahmen von anderer Seite zu kürzen. Die Pauschalen für die Pflege oder Heimunterbringung von Angehörigen, die nicht in die Familienbesteuerung (§ 2) einbezogen sind, sind außerdem um den Gesamtbetrag ihrer Einkünfte zu kürzen. Die Pflegepauschalen sind neben den Behinderungspauschalen, nicht neben der Pauschale für Heimunterbringung abzugsfähig.

(3)     Bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten oder eines Angehörigen sind die Aufwendungen für die Beschäf-tigung einer Haushaltshilfe, die nicht Angehörige ist, neben der Pflege-pauschale nach Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis zu einem Betrag von 18.000 € abzugsfähig.

(4)     Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen nach Abs. 1 Buchstabe c ist auf die Höhe des Grundfreibetrags (§ 26) begrenzt.

 

§ 25   Kinderfreibeträge

(1)     Die Aufwendungen von Eltern, Groß- und Pflegeeltern für Unterhalt, Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes werden nach Wahl der Anspruchsberechtigten durch Abzug eines Kinderfreibetrags nach Abs. 3 und 4 oder durch Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz berücksichtigt.

(2)     Kinder sind

1.  mit dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten im ersten Grad verwandte Kinder,

2.  im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommene und von ihm zu einem wesentlichen Teil unterhaltene Pflege- und Enkelkinder.

(3)     Als Kinderfreibeträge sind abzuziehen in den Jahren

1.  bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres                                               5.000 €;

     dieser Betrag erhöht sich für Alleinerziehende um eine
Pauschale für Betreuungsmehraufwand von                                         1.200 €;

2.  nach der Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres                                                           6.500 €;

3.  nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrags (§ 26) für Jahre

     a)  einer nicht nur kurzzeitigen Ausbildungsplatzsuche oder gemeldeten Arbeitslosigkeit;

     b)  der Ableistung des gesetzlichen Wehr- und Zivildienstes;

     c)  der Ableistung eines gesetzlich geförderten freiwilligen sozialen
oder ökologischen Jahrs oder sonstigen Freiwilligendienstes;

     d)  dauerhafter Pflegebedürftigkeit;

4.  nach Vollendung des 27. Lebensjahres ein Betrag in Höhe des Grundfreibetrags (§ 26) für Jahre dauerhafter Pflegebedürftigkeit.

Die Freibeträge nach Nr. 3 und 4 sind um den Gesamtbetrag der Einkünfte des Kindes zu kürzen.

(4)     Die Freibeträge nach Abs. 3 Nr. 2 bis 4 erhöhen sich bei auswärtiger Unterbringung des Kindes um 3.000 €.

(5)     Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten steht der Abzug des Kinderfreibetrags dem Elternteil zu, in dessen Haushalt das Kind dauerhaft aufgenommen ist oder war.

(6)     Für das gleiche Kind kann ein Kinderfreibetrag nur einmal abgezogen werden. Das Kindschaftsverhältnis nach Abs. 2 Nr. 2 geht dem Kindschaftsverhältnis nach Abs. 2 Nr. 1 vor.

 

§ 26   Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt 7.500 €, im Fall der Familienbesteuerung nach § 2 Abs. 1   15.000 €.

 

VI.     Tarif

§ 27   Grundtarif

(1) Die Einkommensteuer auf das auf 100 € abgerundete zu versteuernde Einkommen (§ 3 Abs. 4) beträgt

1.  bei einem zu versteuerndem Einkommen bis zu 3.000 €: 15 %;

2.      bei einem zu versteuerndem Einkommen über 3.000 € bis zu 5.000 €:
22 % des 3.000 € übersteigenden Betrags zuzüglich 450 €;

3.      bei einem zu versteuerndem Einkommen über 5.000 €:     
30% des 5.000 € übersteigenden Betrags zuzüglich 890 €.

(2)     Die sich nach Abs. 1 ergebende Einkommensteuer ist als Grundtabelle in der Anlage 1 ausgewiesen.

 

§ 28   Tarifanwendung bei der Familienbesteuerung und getrennten Veranlagung von Ehegatten

(1)     Bei der Familienbesteuerung nach § 2 und der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 31 ist das maßgebliche, auf 100 € abgerundete zu versteuernde Einkommen durch den Faktor nach Abs. 2 zu teilen, für den sich ergebenden Teilbetrag die Einkommensteuer nach dem Grundtarif (§ 27) zu errechnen und die errechnete Einkommensteuer mit dem Faktor nach Abs. 2 zu vervielfältigen. Der sich ergebende, gerundete Betrag ist die Einkommensteuer auf das maßgebliche zu versteuernde Einkommen.

(2)     Der Faktor ist

a)  bei der Familienbesteuerung nach § 2 Abs. 1:

     der Betrag oder die Summe von 2,0 und je 0,5 für jedes in die Familienbesteuerung einbezogene minderjährige Kind;

b)  bei der Familienbesteuerung nach § 2 Abs. 2:

     der Betrag oder die Summe von 1,0 und je 0,5 für jedes in die Familien-besteuerung einbezogene minderjährige Kind;

c)  bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten nach § 31:

     der Betrag oder die Summe von 1,0 und je 0,25 für jedes in die getrennte Veranlagung einbezogene minderjährige Kind.

(3)     Die sich nach Abs. 1 ergebende Einkommensteuer ist als Splittingtabelle in der Anlage 2 ausgewiesen.

 

VII.    Steuererhebung

 

§ 29   Erhebungsformen

Die Einkommensteuer wird in folgenden Formen erhoben:

1.  veranlagte Einkommensteuer (§§ 30 bis 35);

2.  Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer, §§ 36 bis 38);

3.  Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer, §§ 39 und 40).

 

§ 30   Regelveranlagung, Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

(1)     Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veran-lagungszeitraum) nach dem zu versteuernden Einkommen des Steuerpflich-tigen veranlagt. Im Fall der Familienbesteuerung (§ 2) wird die Familie nach dem zu versteuernden Einkommen der Familie veranlagt, sofern nicht im Fall der Familienbesteuerung nach § 2 Abs. 1 ein Ehegatte die getrennte Veranlagung (§ 31) beantragt.

(2)     Volljährige Steuerpflichtige haben für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine eigenhändig zu unterschreibende Einkommen-steuererklärung nach den Vorschriften der §§ 149 bis 151 der Abgabenordnung abzugeben. Im Fall der Familienbesteuerung nach § 2 Abs. 1 haben die Ehegatten eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben und zu unterschreiben, sofern nicht ein Ehegatte die getrennte Veranlagung (§ 31) beantragt.

 

§ 31   Getrennte Veranlagung von Ehegatten

(1)     Sofern ein Ehegatte die getrennte Veranlagung beantragt, wird die Einkommensteuer jedes Ehegatten und der minderjährigen (unverheirateten) Kinder nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem zu versteuernden Ein-kommen des Abs. 2 veranlagt.

(2)     Das zu versteuernde Einkommen jedes Ehegatten und der minderjährigen Kinder ist der Gesamtbetrag der dem Ehegatten nach § 10 zu-zurechnenden eigenen Einkünfte sowie der Hälfte der Einkünfte der minder-jährigen Kinder, vermindert um

a)  den Verlustabzug aus eigenen Einkünften des Ehegatten und die Hälfte des Verlustabzugs aus Einkünften der minderjährigen Kinder sowie

b)  die dem Ehegatten zuzurechnenden Privatabzüge und die Hälfte der kinderbezogenen Privatabzüge.

 

§ 32   Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

(1)     Eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den §§ 30 oder 31 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur vorgenommen, wenn

1.  der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte diese zur Erstattung von ein-behaltener Lohnsteuer des abgelaufenen Veranlagungszeitraums be-antragen;

2.  der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte diese zur Feststellung eines Verlust-abzugs (§ 12 Abs. 1), der sich wegen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergibt, beantragen;

3.  in der Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung (§ 37) für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum nicht nur gleichbleibende Pauschalen und Frei-beträge nach den §§ 8 Abs. 7 Nr. 1, 22 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 3 und 4 und 26 erster Halbsatz berücksichtigt worden sind und der dort zugrunde gelegte Bruttolohn um nicht mehr als 5 %, höchstens 1.000 €, überschritten wird;

4.  die Summe von Einkünften, auf die keine Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben wird, im abgelaufenen Veranlagungszeitraum 500 € nicht übersteigt;

5.  Lohnsteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt wurde.

(2)     Ist nach Abs. 1 keine Veranlagung vorzunehmen, so ist die Einkommen-steuer mit der entrichteten Lohnsteuer abgegolten.

 

§ 33   Entstehung und Tilgung der veranlagten Einkommensteuer

(1)     Die veranlagte Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veran-lagungszeitraums.

(2)     Sind bei der Veranlagung der Einkommensteuer Kinderfreibeträge abgezogen, so werden in entsprechendem Umfang die empfangenen Kinder-geldzahlungen der Einkommensteuer hinzugerechnet.

(3)     Auf die veranlagte Einkommensteuer werden angerechnet

1.  die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen;

2.  die für den Veranlagungszeitraum vom Arbeitgeber entrichtete und bescheinigte Lohnsteuer (§ 38 Abs. 3) der in die Veranlagung einbezogenen Personen;

3.  die für den Veranlagungszeitraum vom Abzugsverpflichteten entrichtete und bescheinigte Kapitalertragsteuer (§ 40 Abs. 3) der in die Veranlagung einbezogenen Personen;

4.  ausländische Steuern nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 und 2.

(4)     Eine verbleibende Einkommensteuerschuld (Abschlußzahlung) wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, eine verbleibende Einkommen-steuererstattung mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

 

§ 34   Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

(1)     Wird auf ausländische Einkünfte, die vorbehaltlich eines Doppel-besteuerungsabkommens der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, eine der deutschen Einkommensteuer vergleichbare ausländische Steuer erhoben, so ist die entrichtete, gegebenenfalls in € umgerechnete ausländische Steuer auf die deutsche veranlagte Einkommensteuer mit höchstens dem Betrag anzu-rechnen, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Der Betrag der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln. Die ausländische Steuer ist nur insoweit anzurechnen, als sie auf die in die Veranlagung einbezogenen Einkünfte entfällt.

(2)     Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung einer aus-ländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor, so ist nach Abs. 1 zu verfahren, sofern das Abkommen nichts anderes bestimmt.

(3)     Ist die auf die einbezogenen ausländischen Einkünfte erhobene aus-ländische Steuer nicht mit der deutschen Einkommensteuer vergleichbar, so ist die entrichtete, gegebenenfalls in € umgerechnete ausländische Steuer mit dem Höchstbetrag nach Abs. 1 als Erwerbsabzug bei den ausländischen Einkünften absetzbar.

(4)     Für die Umrechnung in € ist ein amtlicher Kurs festzustellen.

 

§ 35   Vorauszahlungen auf die veranlagte Einkommensteuer

(1)     Auf die veranlagte Einkommensteuer, die für den laufenden Veran-lagungszeitraum voraussichtlich geschuldet wird, sind vierteljährliche Voraus-zahlungen am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu ent-richten. Die Vorauszahlungen entstehen jeweils zu Beginn des Kalender-vierteljahrs oder mit dem späteren Beginn der persönlichen Steuerpflicht.

(2)     Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungs-bescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Ein-kommensteuer, die nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 und 3) bei der letzten Veranlagung verbleibt. Ergibt sich während des laufenden Veranlagungszeitraums voraussichtlich ein höherer oder niedrigerer Betrag der Einkommensteuer nach Anrechnung, so sind die Vorauszahlungen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen ab dem nächstfolgenden Kalendervierteljahr durch geänderten Vorauszahlungsbescheid anzupassen.

(3)     Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie insgesamt mindestens 200 € im Veranlagungszeitraum betragen. Anpassungen der Vorauszahlungen sind nur vorzunehmen, wenn der vierteljährliche Änderungsbetrag mindestens 50 € erreicht.

 

§ 36   Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

(1)     Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn (Erwerbsbezüge nach § 7 Abs. 1) von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der

1.  im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäfts-leitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder

2.  einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).

Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.

(2)     Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

(3)     Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers.

(4)     Reicht der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht aus, so schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag. Tilgt der Arbeitnehmer diese Schuld nicht, so fordert das Finanzamt nach einer entsprechenden Mitteilung des Arbeitgebers die zu wenig einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach.

(5)     Die Lohnsteuer wird nach der vom Finanzamt ausgestellten Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung (§ 37) einbehalten und abgeführt. Wird diese Bescheinigung dem Arbeitgeber nicht vorgelegt, so ist die Lohnsteuer mit 30 % des Bruttoarbeitslohns einzubehalten und abzuführen.

 

§ 37   Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung, Abzugserklärung

(1)     Für den Lohnsteuerabzug eines veranlagten oder zu veranlagenden Arbeitnehmers stellt das Finanzamt zusammen mit dem Einkommensteuer-bescheid für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung nach Abs. 3 bis 5 aus.

(2)     Wird Lohnsteuerpflicht erst im laufenden Veranlagungszeitraum begründet oder liegen die Veranlagungsvoraussetzungen (§ 32) für den laufenden Veranlagungszeitraum nicht vor, so stellt das Finanzamt für den Lohnsteuerabzug des Arbeitnehmers eine Lohnsteuer-Abzugsbescheinigung nach Abs. 3, 4 und 6 aus. Hat die Lohnsteuerpflicht schon im vorangegangenen Veranlagungszeitraum bestanden, so stellt das Finanzamt diese Abzugs-bescheinigung spätestens einen Monat vor dem Ende des laufenden Veranlagungszeitraums von Amts wegen aus.

(3)     Die Abzugsbescheinigung gilt ab dem ersten Tag des Lohnzahlungs-zeitraums, der auf den Tag der Bekanntgabe der Abzugsbescheinigung folgt, und endet vor dem Geltungsbeginn einer neuen Abzugsbescheinigung.

(4)     Die für jeden Arbeitnehmer ausgestellte Abzugsbescheinigung weist den Geltungsbeginn und den Prozentsatz aus, mit dem die Lohnsteuer vom Brutto-arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen ist.

(5)     Der Prozentsatz des Abs. 4 bestimmt sich für einen veranlagten oder zu veranlagenden Arbeitnehmer (Abs. 1)

a)  in Fällen, in denen der um den Verlustabzug (§ 12) geminderte Gesamt-betrag der Einkünfte höher als die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist,

     aus dem Verhältnis der auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfallenden Einkommensteuer zur Summe der in die Veranlagung ein-bezogenen Bruttolöhne. Auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt der Teil der Einkommensteuer, der dem Verhältnis dieser Einkünfte zu dem um den Verlustabzug geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht;

b)  in Fällen, in denen der um den Verlustabzug geminderte Gesamtbetrag der Einkünfte den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit entspricht oder niedriger als sie ist,

     aus dem Verhältnis der Einkommensteuer zur Summe der in die Veranlagung einbezogenen Bruttolöhne.

Umfassen die veranlagten oder zu veranlagenden Einkünfte aus nichtselb-ständiger Arbeit die Einkünfte mehrerer Arbeitnehmer, so gilt der nach Buchstabe a oder b ermittelte Prozentsatz für jeden Arbeitnehmer.

(6)     Der Prozentsatz des Abs. 4 bestimmt sich in den Arbeitnehmerfällen des Abs. 2 nach dem Verhältnis der voraussichtlich für ein Jahr zu erhebenden Lohnsteuer zu dem in einem Jahr voraussichtlich erzielten Bruttolohn aus allen Dienstverhältnissen des Arbeitnehmers. Bei der Berechnung der Lohnsteuer sind die Pauschalen und Freibeträge nach den §§ 8 Abs. 7 Nr. 1, 22 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 3 und 4 und 26 erster Halbsatz abzusetzen. Hat die Lohnsteuerpflicht schon im vorangegangenen Veranlagungszeitraum bestanden, so wird der Prozentsatz der vorange-gangenen Abzugsbescheinigung übernommen.

(7)     Die sich nach Abs. 5 und 6 ergebenden Abzugsprozentsätze sind auf eine Kommastelle zu runden.

(8)     Die Lohnabzugsbescheinigung gilt mit den nach Abs. 5 bis 7 festgesetzten Prozentsätzen für alle Dienstverhältnisse eines Arbeitnehmers.

(9)     Weichen die künftigen Besteuerungsmerkmale erheblich von denen ab, die der Bestimmung der Prozentsätze nach Abs. 5 bis 7 zugrunde liegen, so sind auf Antrag des Arbeitnehmers oder von Amts wegen die abweichenden Besteuerungsmerkmale bei der Ermittlung des Abzugsprozentsatzes zu berück-sichtigen und eine bereits ausgestellte Abzugsbescheinigung einzuziehen und zu ändern. Erheblich ist eine Abweichung, wenn sich eine Abweichung des Abzugsprozentsatzes von mehr als einem Prozentpunkt ergibt.

(10)   Bei Beginn der Lohnsteuerpflicht und bei Aufforderung des Finanzamts hat der Arbeitnehmer eine eigenhändig unterschriebene Lohnsteuer-Abzugserklärung nach amtlichem Vordruck abzugeben.

 

§ 38   Anmeldung, Abführung und Bescheinigung der Lohnsteuer

(1)     Der Arbeitgeber hat spätestens zehn Tage nach Ablauf jedes Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums über die einbehaltene Lohnsteuer der Arbeitnehmer seiner Betriebsstätte eine von einem Befugten unterschriebene Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.

(2)     Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzu-führende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3.000 € betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betragen hat. Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Jahres bestanden, so ist zur Bestim-mung des Anmeldungszeitraums der Betrag der Vorjahresabführung in einen Jahresbetrag umzurechnen.

(3)     Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalender-jahres hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die abgeführte Lohnsteuer eine Bescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen (Lohnsteuer-bescheinigung).

 

§ 39   Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

(1)     Bei folgenden Kapitalerträgen wird vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

 

1.  Kapitalerträge in Form von Ausschüttungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a inländischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften;

2.  Kapitalerträge, die beim Empfänger Erwerbsbezüge (§ 7 Abs. 1 und 2) der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 18) sind und geschuldet werden von

     a)  inländischen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungen, Kapitalanlage- und Auslandinvestment-Gesellschaften sowie

     b)  soweit nicht unter Buchstabe a erfaßt: inländischen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2)     Kapitalertragsteuer wird außerdem erhoben auf die Anschaffungs- oder Herstellungszahlungen für Auslandsinvestitionen im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2, die nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a buchführende Unternehmen leisten.

(3)     Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und 2, bei Übernahme der Kapitalertragsteuer nach Abs. 1 durch den Schuldner der Kapitalerträge 33 % des dem Gläubiger zufließenden Betrages.

(4)     Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des Abs. 1 der Gläubiger der Kapitalerträge, in den Fällen des Abs. 2 das Unternehmen. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem in den Fällen des Abs. 1 der Kapitalertrag beim Schuldner, in den Fällen des Abs. 2 die Anschaffungszahlung beim Unternehmen abfließt. Abzugs- und abführ-ungsverpflichtet ist in den Fällen des Abs. 1 der Schuldner der Kapitalerträge, in den Fällen des Abs. 2 das Unternehmen.

(5)     Ist Empfänger der Kapitalerträge nach Abs. 1 Nr. 1 eine inländische Muttergesellschaft, so ist die von der Tochtergesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf die von den Ausschüttungen der Mutter-gesellschaft einzubehaltende Kapitalertragsteuer soweit anrechenbar, soweit die Ausschüttungen der Muttergesellschaft Ausschüttungen der Tochter-gesellschaft enthalten.

(6)     Die Kapitalertragsteuer nach Abs. 2 ist erst dann und soweit auf die Einkommensteuer unbeschränkt Steuerpflichtiger anrechenbar, wenn und soweit in den steuerpflichtigen Ausschüttungen oder Entnahmen solche aus der Veräußerung, Liquidation, Übertragung oder Rückführung der mit Kapital-ertragsteuer belegten Auslandsinvestitionen enthalten sind.

 

§ 40   Anmeldung, Abführung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

(1)     Die Abzugsverpflichteten nach § 39 Abs. 4 Satz 3 haben über die inner-halb eines Kalendermonats einbehaltene und geschuldete Kapitalertragsteuer eine von einem Befugten unterschriebene Anmeldung nach amtlichem Vordruck (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) bis zum zehnten Tag des folgenden Monats abzugeben und die angemeldete Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanz-amt abzuführen.

(2)     Reicht in Fällen des § 39 Abs. 1 der bar zu leistende Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer aus, so schuldet der Gläubiger dem ab-zugsverpflichteten Schuldner der Kapitalerträge den Fehlbetrag. Tilgt der Gläubiger der Kapitalerträge diese Schuld nicht, so fordert das Finanzamt nach einer entsprechenden Mitteilung des Abzugsverpflichteten die zu wenig ein-behaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nach.

(3)     Die Abzugsverpflichteten bescheinigen in den Fällen des § 39 Abs. 1 dem Gläubiger der Kapitalerträge und in den Fällen des § 39 Abs. 2 dem Anrechnungsberechtigten mit der Anmeldung und Abführung

der Kapitalertragsteuer nach Abs. 1 die für ihn abgeführte oder bei ihm anrechenbare Kapitalertragsteuer nach amtlichem Muster.

(4)     Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt, so haben die Institute anstelle des Schuldners die Bescheinigung nach Abs. 3 zu erteilen.

(5)     Die Abzugsverpflichteten haben dem Bundesamt für Finanzen für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Aufstellung über die Abzugsdaten des Kalenderjahres nach amtlichem Muster abzugeben.

 


 

VIII.   Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger

 

§ 41   Inlandseinkünfte

(1)     Inländische Einkünfte sind bei beschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2) vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen eines Doppelbesteuer-ungsabkommens

1.  Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§ 14);

2.  Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15), soweit

     a)  eine inländische Betriebsstätte, Vertretung oder sonstige Einrichtung unterhalten wird oder

     b)  in sonstigen Fällen das Gewerbe im Inland oder vom Inland aus betrieben wird;

3.  Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 16), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;

4.  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 17), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;

5.  Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 18), wenn der Schuldner der Einkünfte Inländer ist oder wenn die Gläubigeransprüche durch inländischen Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte gesichert sind;

6.  Einkünfte aus Grund- und sonstigem Sachvermögen (§ 19), wenn das Vermögen im Inland belegen ist oder im Inland verwertet wird oder worden ist;

7.  Einkünfte aus Versicherungen und Unterhaltsansprüchen (§ 20), wenn der Schuldner der Einkünfte Inländer ist.

(2)     Erwerbsabzüge (§ 8) dürfen nur insoweit abgesetzt werden, als sie mit den Erwerbsbezügen (§ 7) der inländischen Einkünfte nach Abs. 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

 

§ 42   Sondervorschriften bei beschränkter Steuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht sind

1.  nicht anzuwenden

     a)  die Vorschriften zur getrennten Veranlagung von Ehegatten (§ 31) und die entsprechenden Vorschriften zur Tarifanwendung (§ 28);

     b)  die Vorschriften zu den Privatabzügen (§§ 21 bis 26);

2.  nur anzuwenden

     a)  die Vorschriften zum Verlustabzug (§ 12), wenn der Verlustabzug in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften nach § 41 Abs. 1 steht;

     b)  die Vorschriften zur Anrechnung entrichteter Lohnsteuer, Kapital-ertragsteuer und ausländischer Steuern (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4), wenn die entrichteten Steuern in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften nach § 41 Abs. 1 stehen.

 

§ 43   Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) bei beschränkter Steuerpflicht

Es gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 38 mit der Einschränkung, daß die nach § 37 Abs. 6 Satz 2 bei der Lohnsteuerberechnung abzusetzenden Pauschalen und Freibeträge mit Ausnahme der Erwerbsabzugspauschale nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 entfallen.

 

IX.     Ermächtigungs- und Überleitungsvorschriften

 

§ 44   Ermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrats zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zum Vollzug des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar im vorgegebenen Rahmen folgender Vorschriften:

  1.  steuerfreie Bezüge (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7);

  2.  Ermittlungsmethoden der Einkünfte (§ 6 Abs. 2 bis 4);

  3.  Erwerbsabzüge (§ 8 Abs. 1 bis 6);

  4.  Einkunftsarten (§§ 14 bis 20);

  5.  außergewöhnliche Belastung (§ 24);

  6.  Kinderfreibeträge (§ 25);

  7.  Steuererklärungspflicht (§ 30 Abs. 2);

  8.  Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 32 Abs. 1);

  9.  Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern (§ 34);

10.  Lohnbesteuerung (§§ 36 bis 38);

11.  Kapitalertragsbesteuerung (§§ 39 und 40);

12.    Inlandseinkünfte (§ 41 Abs. 1);

13.    Überleitung ( § 45 Abs. 2).


 

§ 45 Überleitung

(1)   In einer Übergangszeit bis zum 31.12. ... gelten folgende ergänzende Bestimmungen für die Ermittlung der Einkünfte nach § 6 Abs. 2 Buchstabe a und § 6 Abs. 3:

1.        Als Entnahmen oder Ausschüttungen zählen Entnahmen oder Ausschüttungen aus dem handelsrechtlichen Gewinn oder Jahresüberschuß und aus Veräußerungs- und Liquidationserlösen sowie bei Überführung in das Privatvermögen. Entnahmen oder Ausschüttungen  aus dem bei Geltungsbeginn dieses Gesetzes vorhandenen steuerlichen Eigenkapital sind nicht steuerpflichtig. Nicht steuerpflichtig sind auch Entnahmen oder Ausschüttungen bei Überführung in ein anderes Betriebsvermögen der Gesellschafter.

2.      Als steuerpflichtige verdeckte Entnahmen oder Ausschüttungen zählen

a)       die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen;

b)       die über die ortsüblichen Marktentgelte hinausgehenden Vergütungen an Gesellschafter für besondere Lieferungen und sonstige Leistungen an die Gesellschaft in allen Vertragsformen;

c)       die Besicherung von Privatkrediten durch das Betriebsvermögen in Höhe des ausgezahlten Kreditbetrags.

2.      Die Überleitung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auslaufenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, der Einkommensteuer- und Lohnsteuer-Durchführungsverordnungen sowie der zur Einkommensbesteuerung bestehenden Bestimmungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen wird in einem Einführungsgesetz zu diesem Gesetz geregelt.

 

 


 

                                                             Grundtabelle                                              Anlage 1

 

(Muster)

 

 

Zu versteuerndes

Einkommen

(€)

Einkommen-

steuer

(€)

Zu versteuerndes

Einkommen

(€)

Einkommen-

steuer

(€)

....

100

15

....

....

....

200

30

....

....

....

300

45

 

 

 

.

.

 

 

 

.

.

 

 

 

.

.

 

 

 

.

.

 

 

 

.

.

 

 

 

2.900

435

 

 

 

3.000

450

 

 

 

3.100

472

 

 

 

3.200

494

 

 

 

3.300

516

 

 

 

.

.

 

 

 

.

.

 

 

 

.

.

 

 

 

.

.

 

 

 

5.900

1160

 

 

 

6.000

1190

 

 

 

6.100

1220

 

 

 

6.200

1250

 

 

 

6.300

1280

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

                                                           Splittingtabelle                                            Anlage 2

 

(Muster)

 

Zu versteuerndes

Einkommen

(€)

Einkommensteuer (€)

beim Splittingfaktor

1,0

1,25*

1,5

2,0

2,5

3,0

3,5

100

15

 

 

15

 

 

....

200

30

 

 

30

 

 

 

300

45

 

 

45

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

2.900

435

 

 

435

 

 

 

3.000

450

 

 

450

 

 

 

3.100

472

 

 

465

 

 

 

3.200

494

 

 

480

 

 

 

3.300

516

 

 

495

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

5.900

1160

 

 

885

 

 

 

6.000

1190

 

 

900

 

 

 

6.100

1220

 

 

922

 

 

 

6.200

1250

 

 

944

 

 

 

6.300

1280

 

 

966

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

.

 

 

 

 

 

 

 

 

       *   Die Zwischenstufen 1,75,  2,25,  2,75 usw. sind weggelassen.

       ** Solange die Splitting-Teilbeträge des Einkommens 3.000 € nicht übersteigen, entspricht die ESt nach der Splittingtabelle der ESt nach der Grundtabelle.